Im Falle der Scheidung findet kraft Gesetzes oder auf Antrag eines Ehegatten ein Ausgleich von Rentenrechten bzw. Rentenanwartschaften statt. Erfasst werden dabei insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Alle erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung sollen in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Den Ehegatten steht es jedoch frei während der Ehe oder auch im Falle der Trennung oder Scheidung den Versorgungsausgleich vertraglich zu regeln. So können bspw. Ausgleichsansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen und so von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen der Mitwirkung eines Notar oder Rechtsanwaltes, soweit hierüber ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden soll. Wir empfehlen Ihnen daher, sich über die Gestaltungsmöglichkeit von uns beraten zu lassen.