Unterhaltsansprüche entstehen in der Regel kraft Gesetzes. Sie räumen dem Berechtigten das Recht ein, seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise durch die finanziellen Mittel eines anderen zu decken. Derartige Ansprüche bestehen insbesondere zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches ist zum einen die Bedürftigkeit des Anspruchstellers, die Leistungsfähigkeit desjenigen, der finanzielle Hilfe leisten soll und das Vorliegen eines (ungedeckten) Bedarfes.
Das Unterhaltsrecht wird neben den bestehenden Gesetzestexten ganz entscheidend durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte gestaltet. Für die verschiedenen Arten von Unterhaltsansprüchen sind dort u.a. sogenannte Selbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen, Hinweise zur Bereinigung des Einkommens oder das Vorgehen im sog. Mangelfall geregelt. Das Unterhaltsrecht wird daneben durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen konkretisiert, die bei der Beurteilung eines Falles eine wichtige Rolle spielen können.
Aufgrund der Komplexität der bestehenden Vorschriften, die sich regelmäßig überschneiden, empfehlen wir Ihnen im für den Fall, dass Sie für sich oder Ihr Kind Unterhalt begehren oder aber selbst Unterhaltsforderungen ausgesetzt sind eine Rechtsberatung durch unsere Anwaltspraxis wahrzunehmen.