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Trennungsunterhalt

Die ehelichen Lebensverhältnisse sind maßgebend für den Unterhalt, der ab einer Trennung zu zahlen ist. Ein Anspruch auf Unterhalt während der Trennungszeit besteht nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

Vereinbarungen über den Verzicht auf Trennungsunterhalt sind unwirksam.

Grundsätzlich empfehlen wir eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch einen Rechtsbeistand vorzunehmen, da viele Faktoren, z.B. Kinder, Dienstwagen, Wohnen im Eigenheim, Schulden etc. relevant sein können.

Unterhalt der nichtverheirateten Mutter

Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus.

Allerdings kann zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Zusätzlich zu der Betreuung, insbesondere in den Abendstunden, könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein, weshalb dennoch ein Anspruch auf Unterhalt bestehen kann.

Sie werden in der Kanzlei Kreidekreise hinsichtlich aller Unterhaltsfragen von spezialisierten Anwälten beraten.

Eine Beratung vereinbaren Sie unter: 0341-234 600 10