Voraussetzung für eine Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Nach § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Außerdem wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Eheleute können auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben, wenn keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr stattfinden.
Nach einem Jahr kann der Scheidungsantrag von einem Ehepartner gestellt werden. Dieser muss anwaltlich vertreten sein. Soweit der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, wird kein weiterer Rechtsbeistand benötigt.
Während des Scheidungsverfahren findet ebenfalls ein Ausgleich der Anwartschaften bei Versicherungsträgern (sog. Versorgungsausgleich). Wenn alle Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe scheiden.
Zur Erstberatung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
In der Erstberatung erfahren Sie die voraussichtlichen Kosten für die Scheidung.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten, welches Vorgehen für Sie am besten ist. Die Kommunikation kann dabei auch ausschließlich über E-Mail oder Telefon erfolgen. So sparen Sie Zeit und Geld. Auch wenn der Erstkontakt zu unserer Kanzlei online erfolgt, stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, ohne dass dies Auswirkungen auf die Kosten des Scheidungsverfahren hat.
Mit der Übersendung des hier aufgeführten Kontaktformulars entstehen Ihnen noch keine Anwaltskosten.