Minderjährige können für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen, ebenso die privilegierten Volljährigen, die noch eine Schulausbildung (z.B. Gymnasium) besuchen. Der nichtbetreuende Elternteil zahlt für das Kind den Tabellenunterhalt, das sich in der Regel aus seinem Einkommen ergibt. Im Mangelfall steht ihm der notwendige Selbstbehalt zur Verfügung.
In der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten stehen diese Kinder seit der Unterhaltstreform 2008 an erster Stelle. Dem Unterhaltsschuldner verbleibt nur ein Selbstbehalt in Höhe von (derzeit, Stand 01.01.2018):
Eine Ausbildungsvergütung wird nach Abzug von Sozialversicherungskosten und Aufwendungen nur zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs sollte ein Anwalt vornehmen. In einfachen Fällen, kann der Unterhalt aufgrund des Nettoeinkommens aus der Unterhaltstabelle abgelesen werden.
Das Kindergeld kann meist hälftig vom Tabellenbetrag angezogen werden. Ausnahmen können in der Rechtsberatung geklärt werden.
Nicht im Tabellenbetrag enthalten sind die Kosten für die Krankenkasse. Ist das Kind privat versichert, sind diese Kosten den Tabellensätzen hinzuzufügen. Auch andere Kosten können bedarfserhöhend sein, z.B. für den Kindergarten oder Hort. Diese Kosten sind in der Regel von beiden Elternteilen anteilig zu zahlen.
Kindesunterhalt
Bei der Ermittlung des Einkommens können u.a. ein Dienstwagen, eine selbstgenutzte Immobilie, Überstunden oder Tantiemen ein Rolle spielen.
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