Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich für die Beteiligten häufig auch die Frage, wie mit den bislang gemeinsam genutzten Alltagsgegenständen, den sogenannten Haushaltsgegenständen (vormals: Hausrat) zu verfahren ist. Hier stellt sich meist das Problem einer infolge der Trennung notwendig gewordenen Aufteilung.
In der Gerichtspraxis hat das Verfahren bzgl. der Haushaltsgegenstände keine große Relevanz. Gesetzlich festgelegt sind keine Kriterien, nach denen die Aufteilung zu erfolgen hat, sondern die Gerichte wenden den Grundsatz der Billigkeit an. Sofern es also Streit zwischen den Beteiligten über einzelne bzw. alle Haushaltsgegenstände gibt und ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, wird das Gericht versuchen, die Haushaltsgegenstände zwischen Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen. Bei dem Ausgleich ist dabei der Wert der Gegenstände nicht zu berücksichtigen. Das Gericht lässt sich immer von der Frage leiten, wer mit den betroffenen Gegenständen sinnvoller umgehen kann bzw. wer sie dringender benötigt. Zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten erfolgt aber am Schluss des Aufteilungsverfahrens ein Wertausgleich. Zum sogenannten Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die nicht in den Zugewinn fallen. Dies sind in der Regel alle Gegenstände, die im alltäglichen Leben im Haushalt verwendet werden. Es fallen hierunter z. B. die Spülmaschine, das Geschirr und Handtücher. Nicht darunter fallen Kapitalanlagen oder Gegenstände, die dem alleinigen persönlichen Bedürfnis eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bzw. der Kinder dienen. Hierzu zählen insbesondere Kleidung, Schmuck oder Andenken.
Häufig wird von den Betroffenen gefragt, was mit den Haustieren passiert. Diese gehören nicht zum Hausrat und werden demzufolge auch nicht in einem Haushaltsgegenstandsverfahren aufgeteilt. Bezüglich der Tiere gibt es keine besondere gesetzliche Regelung. In der Regel verbleiben sie in der gewohnten Umgebung und der andere Beteiligte hat ein entsprechendes „Umgangsrecht“.
Ebenfalls nicht in das Haushaltsgegenstandsverfahren einbezogen werden die Gegenstände, die von einem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bereits vor der Ehe angeschafft worden sind. Diese verbleiben im Eigentum des jeweiligen Partners.
Kreidekreise empfiehlt die Regelung über den Haushalt schriftlich festzuhalten, da im Scheidungsverfahren erklärt werden muss, ob der Haushalt aufgeteilt ist.
Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung und später evt. durch Scheidung, wirft regelmäßig die Frage auf, wie mit der gemeinsamen Ehewohnung verfahren wird. Der Gesetzgeber sieht insofern vor, dass ein Ehegatte Anspruch auf Überlassung der Wohnung hat, wenn gemeinsame Kinder bei ihm verbleiben und er nach den allgemeinen Lebensverhältnisse stärker darauf angewiesen ist.
Ebenso wie bei der Verteilung gemeinsamer Haushaltsgegenstände sind die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen, können jedoch im Einzelfall auch durchbrochen werden. Sofern eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, steht das förmliche Ehewohnungszuweisungsverfahren zur Verfügung, wonach das Familiengericht über den Nutzungsanspruch nach vorstehenden Kriterien entscheidet. Eine Entscheidung des Gerichtes kann sowohl für die Trennungszeit vorübergehend, als auch nach der Scheidung begehrt werden und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Zu beachten ist stets auch, dass häufig eine Umgestaltung der mietvertraglichen Verhältnisse notwendig und dringend ratsam ist. Insoweit besteht grds. ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Änderungen in der Person des Mieter. Dies ist erforderlich, damit der Ehegatte, welcher die Wohnung verlässt, im Verhältnis zum Vermieter von vertraglichen Verbindlichkeiten, jedenfalls für die Zukunft, freigestellt wird. Wie die Ehegatten den Mietzins im Verhältnis zueinander tragen müssen, ist eine Frage des Unterhaltsrechtes.