Die Thematik Elternunterhalt gewinnt in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung. Aufgrund der stetigen steigenden Anzahl älterer Menschen sind immer mehr Personen im Alter auf Unterhaltszahlungen ihrer eigenen Abkömmlinge angewiesen.
Die eigenen Mittel der älteren Personen aus Altersversorgung und Pflegeversicherung reichen oftmals nicht aus, um die Kosten einer Heimunterbringung zu decken. Sofern der Sozialhilfeträger die ungedeckten Heimkosten deckt, nimmt er gleichsam Rückgriff bei den unterhaltspflichtigen Kindern.
Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder des Berechtigten. Schwiegerkinder sind davon i.d.R. nicht betroffen. Es kann aber sein, dass deren Einkommen bei der Berechnung des sogenannten individuellen Familienbedarfs berücksichtigt wird und es dadurch zu einer indirekten „Schwiegerkindhaftung“ kommt.
Das unterhaltspflichtige Kind muss jedoch auch leistungsfähig sein. Der Selbstbehalt liegt derzeit bei 1.800,00 EUR.
Gerne prüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht.