(BGH, Beschluss v. 29.04.2020, XII ZB 112/19)
Beantragt ein Elternteil aus organisatorischen Gründen (ärztliche Behandlungen des Kindes, Schulangelegenheiten) die Übertragung des alleinigen Sorgerechts, kann die Erteilung einer Vollmacht durch den anderen Elternteil als milderes Mittel die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts ermöglichen. Voraussetzung ist allerdings ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern.
Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine anderenfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichende Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt.
Bei Vorlage der Voraussetzungen muss eine Übertragung des Sorgerechts unterbleiben, was zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt. Ein Eingriff in die elterliche Sorge als Bestandteil des Elternrechts muss stets auf das im Sinne des Kindeswohls und der beiderseitigen Elternrechte erforderliche Maß begrenzt bleiben.